§ 1 Geltungsbereich
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro Quade GmbH, nachfolgend IQ genannt.
- Spätestens mit der Erteilung eines Auftrages gelten diese Bedingungen durch den Kunden als angenommen.
§ 2 Angebote, Auftragserteilung, Nebenabreden
- Alle Angebote vom IQ sind, sofern nichts anderes angegeben ist freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten.
- Vereinbarungen, sowie Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.
- Art und Umfang der Lieferungen und / oder Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlage sind, wenn der Auftrag nicht erteilt oder beendet wird, auf Verlangen unverzüglich an IQ zurückzugeben.
- IQ verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
§ 3 Lieferzeiten
- Die Einhaltung der Fristen für die Lieferungen und/oder Leistungen setzt voraus, dass sämtliche vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und sonstige Beistellungen rechtzeitig vorliegen, der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen und etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat und alle übrigen, insbesondere technischen Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung geschaffen sind. Werden diese Voraussetzungen etc. nicht rechtzeitig erfüllt, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein.
- Die Frist gilt als eingehalten: Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Lieferung innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.
§ 4 Preise und Zahlung
- Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Ändern sich bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren erheblich, kann IQ den Preis bis zu der tatsächlichen entstandenen Mehrkosten erhöhen.
- Wenn keine besonderen Zahlungsbedingungen angeben sind, sind unsere Rechnungen wie folgt zu begleichen: Die Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug frei Zahlstelle Bad Essen zu leisten, und zwar ein Drittel bei Eingang unserer Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Montagebeginn vor Ort und ein Drittel nach Inbetriebnahme.
- Bei Auslandsgeschäften sind die anfallenden Zollkosten und -gebühren sowie Abwicklung- und Bankgebühren vom Auftraggeber zu zahlen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen sowie Erfüllung sämtlicher sonstiger aus dem Auftrag gegen den Auftraggeber zustehender Ansprüche behalten wir uns vor. Jede Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgt für IQ.
- Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Auftraggeber dem Unternehmer unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention von IQ gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 6 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte. - Bei Lieferung, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt handelsüblich. Der Versand wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers vorgenommen.
- Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme im Betrieb des Auftraggebers. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich die Übernahme unverzüglich an die betriebsbereite Montage oder Aufstellung anschließt. Nimmt der Auftraggeber das Angebot der Übernahme nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen ab diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über.
- Wenn der Versand, die Zustellung , der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder/und der Montage auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. IQ ist bereit, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers von diesem verlangte Versicherungen zu bewirken.
§ 7 Montage
- Für die Montage setzen wir voraus, dass sich die Baustellen in aufgeräumten Zustand befinden. Die Aufstellbarkeit der einzelnen Anlagenteile muss gewährleistet sein.
- Strom, Wasser und Druckluft sind uns im Bedarfsfall kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Maurer-, Maler-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten gehören nicht zu unseren Leistungen, es sei denn, hierfür wird schriftlich ein besonderer Auftrag erteilt und angenommen.
- Schäden, die nach Ablieferung unserer Anlagen durch nachfolgende Baumaßnahmen oder indirekt ausgelöst werden, gehen nicht zu unseren Lasten. Der Auftraggeber hat uns vor Ausführung der Montagearbeiten auf uns nicht bekannte, besondere Gegebenheiten, insbesondere auf gefahrerhöhende Umstände, z.B. erhöhte Brandgefahr bei Schweißarbeiten, hinzuweisen und auf eigene Kosten ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
§ 8 Montage zum Festpreis
- Erschwert oder behindert der Auftraggeber die Montage oder Inbetriebnahme der Anlage oder tritt durch Zufall unter Einbeziehung des Falles der höheren Gewalt eine nicht unerhebliche Erschwerung oder Behinderung ein, so ist die Festpreisabrede nicht mehr verbindlich. Soweit kein neuer Festpreis vereinbart wird, ist nach aufwand abzurechnen.
- Wird die Montageleistung nachträglich unmöglich, so hat der Auftraggeber einen im Verhältnis des Wertes des bisherigen Montageaufwandes zum Wert des Gesamtmontageaufwands geminderten Preis zu zahlen.
§ 9 Gewährleistung und Schadenersatz
- Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, wenn diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung schriftlich erfolgt ist. Danach gilt unsere Leistung als angenommen. § 9 Gewährleistung und Schadenersatz
- Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber IQ die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist IQ von der Mängelhaftung befreit.
- Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen IQ sofort zu verständigen ist, oder bei vorheriger schriftlicher Zustimmung hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Unternehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
- Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten.
- Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Reparatur oder Wartung durch den Auftraggeber oder Dritte oder infolge natürlicher Abnutzung entstanden sind.
- Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen besteht die gleiche Gewährleistungspflicht durch IQ wie für die ursprünglichen Lieferungen und Leistungen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung für diejenigen Teile, die wegen der Nachbesserungsbzw. Ersatzarbeiten nicht zweckdienlich betrieben werden können. Ersetzte Teile werden vom Auftraggeber auf IQ übereignet.
- Vor den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt IQ – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes und, soweit dies im Einzelfall verlangt werden kann, die Kosten des Ein- und Ausbaues sowie der erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
- Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen IQ und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
§ 10 Sonstige Ansprüche, Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
- Wird IQ oder Auftraggeber die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des IQ zurückzuführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich sein Schadensersatz auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Auftrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb des IQ erheblich einwirken, wird der Auftrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem IQ das Recht zu, vom Auftrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit IQ, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für den Auftraggeber entsprechend.
§ 11 Software
An Software und Dokumentation wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt (alle sonstigen Rechte bleiben bei IQ).
§ 12 Geheimhaltung
IQ ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
§ 13 Gerichtstand, anwendbares Recht
- Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Auftragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Unternehmers.
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht.
§ 14 Verbindlichkeiten der Auftragsbedingungen
Die vertraglichen Regelungen dieses Auftrages bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Änderungen der Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich für nichtig erklärt werden.
Ingenieurbüro Quade GmbH
Im Westerbruch 68
D-49152 Bad Essen / Rabber
Stand: Januar 2008